3.13. Am 25. Oktober 2024 reichte der Vater der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts eine Stellungnahme ein. -8- 3.14. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein. 3.15. Am 20. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin dem Obergericht ihre Kostennote sowie weitere Unterlagen, welche unter anderem bestätigen, dass sie ihren Wohnsitz in den Kanton R._____ verlegen darf, ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: