3.10. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 verzichtete das Familiengericht als KESB darauf, die von der Beiständin mit Bericht vom 6. September 2024 beantragte Erweiterung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin anzuordnen und erwog, dass die Beiständin bereits über die Kompetenz verfüge, die Besuche auf Sonntage auszuweiten (E. 2 der Verfügung vom 8. Oktober 2024 in KEMN.2024.302). 3.11. Am 10. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin der Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz des Obergerichts eine Stellungnahme ein. 3.12. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts diverse Unterlagen ein.