3.4. Am 5. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin dem Obergericht den Zwischenbericht der Beiständin vom 25. Juli 2024 ein. 3.5. Mit Verfügung vom 6. August 2024 (SF.2024.18) erwog das Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht, dass vor einer weiteren Anordnung der Beschwerdeentscheid der Kammer für Kindes- und -7- Erwachsenenschutz des Obergerichts abtzuwarten sei, da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 26. Juli 2024 unter anderem geltend gemacht habe, dass das Eheschutzgericht zum Erlass der superprovisorischen Verfügung vom 18. Juli 2024 zumindest teilweise nicht zuständig gewesen sei (E. 2).