3.2. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 nahm die Beschwerdeführerin zu den superprovisorischen Anordnungen des Präsidiums des Familiengerichts als Eheschutzgericht vom 18. Juli 2024 (SF.2024.18) Stellung und beantragte unter anderem die superprovisorisch anzuordnende Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts (act. 63 ff. in SF.2024.18). 3.3. Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 wies der Instruktionsrichter der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab, soweit darauf eingetreten wurde.