2.12. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 (act. 54 ff. in SF.2024.18) entzog das Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht der Beschwerdeführerin superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffene und erteilte dem Vater superprovisorisch die Berechtigung, seinen Wohnsitz zusammen mit der Betroffenen in den Kanton R._____ zu verlegen. 3. 3.1. Gegen den ihr am 19. Juli 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten (vgl. act 240 in KEMN.2024.302) Beschluss des Familiengerichts als KESB vom 4. Juli 2024 (KEMN.2024.302) reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juli 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau ein und beantragte: