2.10. Gleichentags verlängerte das Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht superprovisorisch das Betretungsverbot betreffend die eheliche Wohnung zu Lasten der Beschwerdeführerin und verfügte, dass die Gesuche betreffend Wegweisung und Eheschutz im gleichen Verfahren behandelt und unter der Verfahrensnummer SF.2024.18 fortgeführt werden (act. 36 ff. in SF.2024.18).