2.3. Das Familiengericht als KESB wiederum eröffnete am 14. Juni 2024 ein Kindesschutzverfahren (KEMN.2024.302) und verfügte superprovisorisch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über die Betroffene, die Zuteilung der Obhut an den Vater, die Berechtigung des Vaters, im Alleingang die Betreuung und Versorgung der Betroffenen bis vorläufig am 31. August 2024 zu organisieren, sowie die Sistierung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin bis am 10. Juli 2024 (Verfügung vom 14. Juni 2024, KEMN.2024.302).