Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.47 (KEMN.2024.302) Art. 66 Entscheid vom 3. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führerin / Mutter […] vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin […] Vater B._____, […] vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, […] Betroffene C._____, Person […] Beiständin D._____, […] Anfechtungsge- Beschluss des Familiengerichts Rheinfelden vom 4. Juli 2024 genstand Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. C._____, geboren am tt.mm.2022, ist die Tochter der verheirateten und ge- trennt lebenden Eltern A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B._____ (nachfolgend: Vater). 2. 2.1. Aufgrund eines Polizeiberichts betreffend häusliche Gewalt (act. 3 ff. in KEMN.2024.18) vom 1. Januar 2024 sowie einer Gefährdungsmeldung des Vaters vom 11. Januar 2024 (Postaufgabe, act. 8 ff. in KEMN.2024.18) eröffnete das Familiengericht Rheinfelden als Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (nachfolgend: Familiengericht als KESB) im Januar 2024 ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen (KEMN.2024.18). Nach einer persönlichen Anhörung des Vaters am 5. Februar 2024 (act. 24 ff. in KEMN.2024.18) sowie einer gemeinsamen Anhörung beider Elternteile am 23. Februar 2024 (act. 29 ff. in KEMN.2024.18) wies das Familiengericht als KESB die Eltern mit Ent- scheid vom 14. März 2024 (KEMN.2024.18) an, die Fachstelle E._____ aufzusuchen, um gemeinsame mindestens 15 Paarberatungssitzungen zu vereinbaren und daran teilzunehmen. Die Fachstelle E._____ wurde mit gleichem Entscheid aufgefordert, dem Familiengericht als KESB bis am 31. März 2025 Bericht über die Anzahl der gemeinsamen Beratungssitzun- gen und die besprochenen Themen sowie einen Vorschlag über das wei- tere Vorgehen zu erstatten. 2.2. Am 8. Juni 2024 kam es aufgrund eines Konflikts zwischen den Eltern er- neut zu einem Polizeieinsatz betreffend häusliche Gewalt (act. 44 in KEMN.2024.302 bzw. Beilage zum Gesuch vom 13. Juni 2024 in SF.2024.18) und in der Folge zu einer (polizeilichen) Wegweisung der Be- schwerdeführerin (act. 48 ff. in KEMN.2024.302 bzw. Beilage zum E-Mail vom 13. Juni 2024 in SF.2024.18). Daraufhin beantragte der Vater beim "Bezirksgericht Rheinfelden" mit persönlich überbrachter Eingabe vom 13. Juni 2024 die Verlängerung der Wegweisung für die Dauer des Verfah- rens; gleichzeitig teilte er mit, dass er entschieden habe, ein Eheschutzver- fahren zu veranlassen und stellte die Einreichung der entsprechenden An- träge für die nächsten Tage in Aussicht (act. 1 in SF.2024.18). In der Folge eröffnete das Präsidium des Familiengerichts Rheinfelden (nachfolgend: Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht) gleichentags ein summarisches Verfahren betreffend Verlängerung der Wegweisung (SF.2024.18) und verfügte superprovisorisch ein Betretungsverbot -3- betreffend die eheliche Wohnung zu Lasten der Beschwerdeführerin (Ver- fügung vom 13. Juni 2024, SF.2024.18). 2.3. Das Familiengericht als KESB wiederum eröffnete am 14. Juni 2024 ein Kindesschutzverfahren (KEMN.2024.302) und verfügte superprovisorisch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über die Betroffene, die Zuteilung der Obhut an den Vater, die Berechtigung des Vaters, im Alleingang die Betreuung und Versorgung der Betroffenen bis vorläufig am 31. August 2024 zu organisieren, sowie die Sistierung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin bis am 10. Juli 2024 (Verfügung vom 14. Juni 2024, KEMN.2024.302). 2.4. Mit Schreiben vom 16. Juni 2024 beauftragte das Familiengericht als KESB die Gemeinde Q._____ damit, eine Abklärung durch die Fachstelle E._____ betreffend die Betroffene und ihre Eltern zu veranlassen (act. 65 f. in KEMN.2024.302). 2.5. Nachdem die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2024 zum wiederholten Male am Schalter des Bezirksgerichts Rheinfelden vorgesprochen hatte, wurde sie von einer Fachrichterin des Familiengerichts als KESB angehört (act. 71 ff. in KEMN.2024.302). 2.6. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin das Fa- miliengericht als KESB um Erlass superprovisorischer Massnahmen (act. 90 ff. in KEMN.2024.302). 2.7. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 stellte die Beschwerdeführerin Eheschutz- anträge und nahm gleichzeitig Stellung zur superprovisorischen Verfügung des Familiengerichts als KESB vom 14. Juni 2024 (act. 131 ff. in KEMN.2024.302 bzw. act 19 ff. in SF.2024.18). 2.8. Am 3. Juli 2024 wurden die Eltern von einer Delegation des Familienge- richts als KESB angehört (act. 163 ff. in KEMN.2024.302). 2.9. Am 4. Juli 2024 fällte das Familiengericht als KESB nachfolgenden Be- schluss (KEMN.2024.302): " 1. C._____ wird vorläufig unter die alleinige Obhut des Vaters, B._____, ge- stellt. -4- 2. 2.1. Für C._____ wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB per 9. Juli 2024 errichtet. 2.2. Der Aufgabenbereich der Beistandschaft umfasst das Folgende: • Den Eltern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. • Den Kontakt zwischen Mutter und Tochter zu organisieren • Die Kita zu instruieren, wem das Kind zu übergeben ist und über den Besuchsplan zu informieren. • Mit den Eltern die Übergaben an einem neutralen Ort sowie einen Be- suchsplan auszuarbeiten mit folgenden Modalitäten: Die Mutter kann C._____ 3 Mal in der Woche für mind. 4 Stunden zu sich auf Besuch nehmen und 1 Mal in der Woche soll C._____ bei der Mutter übernachten. Vorzugsweise so, dass die Mutter C._____ am Morgen direkt in die Kita bringen kann. Bei positivem Verlauf kann die Beiständin die Besuchszeiten ausweiten sowie bei negativem Verlauf auf die vom Gericht festgelegten Zeiten be- schränken. 2.3. Der ausgearbeitete Besuchsplan ist von der Beiständin dem Familienge- richt schnellstmöglich, spätestens bis Ende Juli 2024 einzureichen. 2.4. Sollte die Mutter, A._____, ihre Tochter C._____ nicht zum vereinbarten Zeitpunkt in die Kita zurückbringen, wird C._____ umgehend im RIPOL ausgeschrieben. 3. Als Beiständin wird D._____ […] eingesetzt. 4. Die Beiständin hat per 31. August 2024, einzureichen bis 30. September 2024, einen Kurzbericht über den Verlauf der Beistandschaft, insbeson- dere über die Umsetzung des Kontaktes zwischen Mutter und C._____ einzureichen. 5. Die Beiständin wird aufgefordert, erstmals für die Periode vom 4. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 Bericht zu erstatten über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft (Art. 411 ZGB) und bis 30. Septem- ber 2025 einzureichen. 6. Beide Eltern werden angehalten, nochmals nach der […] ID von C._____ zu suchen und dem Familiengericht umgehend Rückmeldung zu geben, ob diese vorgefunden werden konnte. 7. Der Mutter, A._____, wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, dass sie zusammen mit C._____ die Schweiz nicht verlassen darf. -5- 8. Der Mutter, A._____, wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als un- entgeltliche Rechtsvertreterin wird Rechtsanwältin Barbara Lind […] ein- gesetzt. 9. Der am 16. Juni 2024 erteilte Abklärungsauftrag an die Gemeinde Q._____ bzw. durch die Fachstelle E._____, wird zurückgezogen. 10. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 2.10. Gleichentags verlängerte das Präsidium des Familiengerichts als Ehe- schutzgericht superprovisorisch das Betretungsverbot betreffend die eheli- che Wohnung zu Lasten der Beschwerdeführerin und verfügte, dass die Gesuche betreffend Wegweisung und Eheschutz im gleichen Verfahren be- handelt und unter der Verfahrensnummer SF.2024.18 fortgeführt werden (act. 36 ff. in SF.2024.18). 2.11. Am 11. Juli 2024 reichte der Vater seine Stellungnahme zu den Eheschutz- anträgen der Beschwerdeführerin ein (act. 39 ff. in SF.2024.18) und bean- tragte unter anderem, die alleinige Obhut über die Betroffene für die Dauer der Trennung, den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Be- schwerdeführerin (superprovisorischer Antrag) sowie die Berechtigung, den Wohnsitz zusammen mit der Betroffenen in den Kanton R._____ zu verlegen (superprovisorischer Antrag). 2.12. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 (act. 54 ff. in SF.2024.18) entzog das Prä- sidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht der Beschwerdeführerin superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffene und erteilte dem Vater superprovisorisch die Berechtigung, seinen Wohn- sitz zusammen mit der Betroffenen in den Kanton R._____ zu verlegen. 3. 3.1. Gegen den ihr am 19. Juli 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten (vgl. act 240 in KEMN.2024.302) Beschluss des Familiengerichts als KESB vom 4. Juli 2024 (KEMN.2024.302) reichte die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 26. Juli 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau ein und beantragte: " 1. Dispositivziffer 1. des Beschlusses der KESB Rheinfelden vom 04.07.2024 (KE.2024.00020 / KEMN.2024.302) sei aufzuheben. -6- 2. Stattdessen sei C._____ vorläufig unter die alleinige Obhut der Mutter, A._____, zu stellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Kinds- vaters evtl. zulasten des Kantons Aargau. 4. Der Kindsmutter sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren. Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen 5. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewäh- ren. 6. Ziffer 2. hiervor sei vor dem Wegzug des Kindsvaters (spätestens 31.08.2024) anzuordnen. 7. Dem Kindsvater sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter C._____ zu entziehen. Superprovisorische Anträge Ziffer 2. 5. und 7. hiervor seien sofort und ohne vorgängige Anhörung des Kindsvaters anzuordnen." 3.2. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 nahm die Beschwerdeführerin zu den su- perprovisorischen Anordnungen des Präsidiums des Familiengerichts als Eheschutzgericht vom 18. Juli 2024 (SF.2024.18) Stellung und beantragte unter anderem die superprovisorisch anzuordnende Aufhebung des Ent- zugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts (act. 63 ff. in SF.2024.18). 3.3. Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 wies der Instruktionsrichter der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab, so- weit darauf eingetreten wurde. 3.4. Am 5. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin dem Obergericht den Zwischenbericht der Beiständin vom 25. Juli 2024 ein. 3.5. Mit Verfügung vom 6. August 2024 (SF.2024.18) erwog das Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht, dass vor einer weiteren Anordnung der Beschwerdeentscheid der Kammer für Kindes- und -7- Erwachsenenschutz des Obergerichts abtzuwarten sei, da die Beschwer- deführerin in ihrer Beschwerde vom 26. Juli 2024 unter anderem geltend gemacht habe, dass das Eheschutzgericht zum Erlass der superprovisori- schen Verfügung vom 18. Juli 2024 zumindest teilweise nicht zuständig ge- wesen sei (E. 2). 3.6. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2024 (Postaufgabe: 19. August 2024) beantragte der Vater die Beschwerdeabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.7. Mit Eingabe vom 26. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der F._____ ein. 3.8. Am 27. August 2024 wies der Instruktionsrichter der Kammer für Kindes- und Erwachsenschutz des Obergerichts das Gesuch der Beschwerdefüh- rerin um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab. 3.9. Mit Eingabe vom 12. September 2024 berichtete die Beschwerdeführerin der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts über ihre aktuelle Wohnsituation und reichte eine E-Mail der Beiständin vom 4. September 2024 ein. 3.10. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 verzichtete das Familiengericht als KESB darauf, die von der Beiständin mit Bericht vom 6. September 2024 beantragte Erweiterung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin anzu- ordnen und erwog, dass die Beiständin bereits über die Kompetenz ver- füge, die Besuche auf Sonntage auszuweiten (E. 2 der Verfügung vom 8. Oktober 2024 in KEMN.2024.302). 3.11. Am 10. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin der Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz des Obergerichts eine Stellungnahme ein. 3.12. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts diverse Un- terlagen ein. 3.13. Am 25. Oktober 2024 reichte der Vater der Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz des Obergerichts eine Stellungnahme ein. -8- 3.14. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein. 3.15. Am 20. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin dem Obergericht ihre Kostennote sowie weitere Unterlagen, welche unter anderem bestäti- gen, dass sie ihren Wohnsitz in den Kanton R._____ verlegen darf, ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. 1.1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie der vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). Da parallel zum Verfahren des Familiengerichts als KESB betreffend Än- derung einer Massnahme (KEMN.2024.47) ein Eheschutzverfahren (SF.2024.18) hängig ist, stellt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorab die Frage, ob das Familiengericht als KESB für die Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs sowie zur Anordnung von Kindes- schutzmassnahmen sachlich zuständig war. Die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist eine Prozessvoraussetzung und damit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 60 ZPO). 1.1.2. Grundsätzlich regeln die Zivilgerichte die Kindesverhältnisse bei sich tren- nenden verheirateten Eltern, während die Kindesschutzbehörde [im Kanton Aargau das Familiengericht als KESB, § 21 lit. a EG ZGB] zuständig ist für die Kinderbelange unverheirateter Eltern (GLOOR/UMBRICHT LUKAS, in Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 14.32). Trennt sich ein Ehepaar und sind von der Auflösung des gemeinsamen Haushalts minderjährige Kinder betroffen, so trifft das Präsidium des Fami- liengerichts als Eheschutzgericht nach den Bestimmungen über die Wir- kung des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 -9- ZGB i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO und § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Es setzt dem- nach die Unterhaltsbeiträge fest, regelt die Betreuung der Kinder bzw. bei alleiniger Obhut eines Elternteils das Besuchsrecht. Zudem ist es auch für die Anordnung oder die nachträgliche Anpassung allfälliger Kindesschutz- massnahmen zuständig (Art. 315a Abs. 1 und 2 ZGB). Im Gegensatz zu den übrigen Eheschutzmassnahmen können Anordnungen betreffend die Kinderbelange auch von Amtes wegen getroffen werden. Da das Ehe- schutzgericht nur auf Ersuchen eines oder beider Ehegatten tätig werden soll, d.h. nur wenn konkrete Anträge vorliegen, ist nicht das Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht, sondern ausschliesslich das Fami- liengericht als KESB zuständig, wenn keine anderen Begehren ausser zu Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 ff. ZGB) eingereicht wurden (vgl. HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, in: Das Familienrecht des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, Rz. 430; MAIER/SCHWANDER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 176). Im Weiteren bleibt das Familiengericht als KESB befugt, ein vor dem Ehe- schutzverfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB). Schliesslich sieht Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB eine Dringlichkeitszuständigkeit des Familiengerichts als KESB vor, wenn die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen vom Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht voraussichtlich nicht rechtzeitig getroffen werden können. Die Voraussetzungen hierzu sind ins- besondere gegeben, wenn das Präsidium des Familiengerichts als Ehe- schutzgericht aus zeitlichen oder räumlichen Gründen nicht in vernünftiger Zeit die notwendigen Entscheidgrundlagen erhältlich machen kann, res- pektive das Familiengericht als KESB schneller und besser in der Lage ist, zu reagieren (COTTIER, in: Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetz- buch, 2. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 315a ZGB mit Hinweisen). 1.1.3. Nachdem der Vater mit Eingabe vom 13. Juni 2024 dem Gericht seinen Entschluss, ein Eheschutzverfahren zu veranlassen, mitgeteilt, die Verlän- gerung der Wegweisung der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2024 aus der ehelichen Wohnung beantragt und die Einreichung weiterer Anträge für die nächsten Tage in Aussicht gestellt hatte, entschied korrekterweise das Ge- richtspräsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht (vgl. § 5 Abs.1 EG ZPO) und nicht das (ausserhalb von familienrechtlichen Verfahren zu- ständige) Zivilgericht (vgl. § 5 Abs. 2 EG ZPO) über die Verlängerung der Wegweisung (vgl. Verfügung vom 13. Juni 2024, SF.2024.18). Beim hierzu eröffneten Verfahren handelte es sich von Beginn an um ein Eheschutzver- fahren i.S.v. Art. 176 ZGB, auch wenn das Geschäft vorerst den Titel "Ver- längerung der Wegweisung" trug. Das Familiengericht als KESB wiederum eröffnete am darauffolgenden Tag, d.h. am 14. Juni 2024, das Kindesschutzverfahren KEMN.2024.302 von Amtes wegen und entschied ohne entsprechende Anträge der Eltern - 10 - superprovisorisch über das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwer- deführerin, die Obhut sowie das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin (Verfügung vom 14. Juni 2024, KEMN.2024.302). Wie obenstehend darge- legt war es hierzu nicht zuständig. Vielmehr hätte das Präsidium des Fami- liengerichts als Eheschutzgericht von Amtes wegen nach den Bestimmun- gen über die Wirkung des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen treffen müssen. Da das Kindesschutzverfahren (KEMN.2024.302) zeitlich nach dem Eheschutzverfahren (SF.2024.18) eröffnet wurde, fällt die Aus- nahmezuständigkeit des Familiengerichts als KESB gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB ausser Betracht. Auch die Voraussetzungen einer Dring- lichkeitszuständigkeit nach Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere sind keine Umstände ersichtlich, die es dem Familiengericht als KESB erlauben würden, schneller zu entscheiden als das Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht. Die vom Kanton Aargau gewählte Organisationsstruktur im Kindes- und Erwachsenen- schutz, wonach die Familiengerichte als Abteilungen der Bezirksgerichte die Aufgabe der KESB wahrnehmen (vgl. § 21 Abs. 1 EG ZGB), stellt viel- mehr sicher, dass das Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzge- richt über sämtliche dem Familiengericht als KESB vorliegende Informatio- nen verfügt. Um eine Zweispurigkeit der Verfahren bzw. sich daraus erge- bende Widersprüche und Unklarheiten zu vermeiden, hat daher nach Er- öffnung eines Eheschutzverfahrens wenn immer möglich das Gerichtsprä- sidium als Eheschutzgericht über die Kinderbelange zu entscheiden. 1.1.4. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass mit dem Familiengericht als KESB eine sachlich unzuständige Behörde den Beschluss vom 4. Juli 2024 (KEMN.2024.302) gefällt hat. Dies gilt lediglich für die materiellen Anord- nungen (Dispositivziffer 1 bis 7), die formellen Anordnungen (Dispositivzif- fer 8 bis 10) sind von der sachlichen Unzuständigkeit nicht betroffen. 1.2. 1.2.1. Zu klären ist in einem weiteren Schritt, welche Rechtsfolge die sachliche Unzuständigkeit des Familiengerichts als KESB in Bezug auf den Be- schluss vom 4. Juli 2024 nach sich zieht. 1.2.2. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft ge- fährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeiten der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrens- fehler in Betracht (BGE 129 I 361 E. 2.1; BGE 139 II 243 E. 11.2 je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_369/2008 vom 9. Juli - 11 - 2008 E. 2.4). Nach der Praxis stellt die funktionelle und sachliche Unzu- ständigkeit einen schwerwiegenden Mangel und damit einen Nichtigkeits- grund dar, ausser der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtig- keit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (BGE 127 II 32 E. 3g; BGE 129 V 485 E. 2.3 je mit weiteren Hinweisen). 1.2.3. Wie die Beschwerdeführerin mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_393/2018 vom 21. August 2018 korrekt vorbringt (Beschwerde, S. 14), kommt dem Familiengericht als KESB gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung auf dem Gebiet des Kindesschutzes eine allgemeine Entscheid- gewalt zu. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Kindesschutzmassnah- men i.e.S. (d.h. staatliche Interventionen infolge einer zutage getretenen Störung des Kindeswohls, vgl. CANTIENI/BLUM, in Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 15.1), welche gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB grundsätzlich durch die KESB bzw. das Familiengericht als KESB angeordnet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_393/2018 vom 21. August 2018, E. 2.2.2, sowie 5A_522/2023 vom 17. April 2024, E. 3.2.2 f.; in beiden Fällen ging es um eine durch die KESB angeordnete Fremdplatzierung). Gleich verhält es sich, wenn die KESB über das Kin- desverhältnis bei unverheirateten Eltern urteilt, nachdem sie die ihr diesbe- züglich grundsätzlich zustehende Entscheidkompetenz aufgrund eines (ihr im Urteilszeitpunkt nicht bekannten) gerichtlichen Unterhaltsverfahren ver- loren hat (vgl. BGE 145 III 436, E. 4). Für die Regelung des Kindesverhält- nisses (d.h. insbesondere die Obhut und das Kontaktrecht zum nicht ob- hutsberechtigten Elternteil) ist bei verheirateten Eltern jedoch im Grundsatz gerade nicht das Familiengericht als KESB, sondern das Gerichtspräsidium als Eheschutz- oder Scheidungsgericht zuständig (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b bzw. c EG ZPO sowie E. 1.1.2 hiervor). Im vorliegenden Fall gilt es daher zwischen den verschiedenen Anordnungen des Beschlusses vom 4. Juli 2024 (KEMN.2024.302) zu unterscheiden: Während sämtliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Beistandschaft (Dispositivziffer 2. bis 5 [mit Ausnahme der Regelung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin in Dispositivziffer 2.2]) sowie der Erteilung einer Weisung (Dispositivziffer 6 f.) als Kindesschutzmassnahmen i.e.S. in der allgemeinen Entscheidgewalt des Familiengerichts als KESB liegen, gilt dies nicht für die Regelung der Obhut sowie des Besuchsrechts der verhei- rateten und getrennt lebenden Parteien (Dispositivziffer 1 und 2.2 betref- fend die Besuchsrechtsregelung). Insbesondere die diversen Eingaben der Parteien im Beschwerdeverfahren zeugen von einem hochstrittigen Elternkonflikt. Der Schluss der Nichtigkeit der mit Beschluss vom 4. Juli 2024 angeordneten Kindesschutzmassnah- men i.e.S. wäre daher dem Kindeswohl der Betroffenen nicht dienlich und vertrüge sich aufgrund der bereits aufgenommen Mandatsführung der - 12 - Beiständin nicht mit der Rechtssicherheit. Anders verhält es sich wiederum betreffend die Regelung der Obhut und des Besuchsrechts: Die Doppel- spurigkeit im Verhältnis zum Eheschutzverfahren, in welchem der Be- schwerdeführerin unter anderem superprovisorisch das Aufenthaltsbestim- mungsrecht über die Betroffene entzogen und dem Vater die Zustimmung zum Wegzug ins R._____ erteilt wurde (vgl. Verfügung vom 18. Juli 2024, SF.2024.18), schafft Unklarheit und gefährdet die Rechtssicherheit. 1.3. Zusammengefasst sind die Dispositivziffer 1 sowie die Dispositivziffer 2.2, soweit sie das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin regelt, des angefoch- tenen Beschlusses nichtig und von Amtes wegen aufzuheben. Die nicht angefochtenen Dispositivziffern 2.2 bis 10 bleiben (mit Ausnahme der in Dispositivziffer 2.2 getroffenen Besuchsrechtsregelung) bestehen. 2. 2.1. Selbst wenn nicht auf die Nichtigkeit der Dispositivziffer 1 und 2.2 in Teilen zu schliessen wäre, wären diese in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und zur neuen Entscheidung nach weiteren Abklärungen zu- rückzuweisen, wobei auch diesfalls ‒ um eine weitere Doppelspurigkeit zu vermeiden ‒ das Verfahren durch das Präsidium als Eheschutzgericht fort- zuführen wäre. 2.2. Aus den vorliegenden Akten sowie den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich nicht, dass eine Obhutszuteilung an die Beschwer- deführerin je in Betracht gezogen worden wäre. Der dem Beschluss zu Grunde gelegte Sachverhalt stützt sich dabei weitgehend auf die Schilde- rungen des Vaters (vgl. hierzu auch Beschwerdebeilage 10 bzw. Beilage 8 zur Stellungnahme vom 29. Juli 2024 [act. 63 ff. in SF.2024.18]). So geht das Familiengericht als KESB davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich in einer psychisch unstabilen Phase befindet, aus nichtigem Anlass in emotionale Erregungszustände gerät, in diesen Situationen sehr impulsiv und sprunghaft handelt, gegenüber dem Vater ein bedrohliches Verhalten zeigt und nicht in der Lage ist, ihr Kind angemessen zu versorgen und zu betreuen (vgl. E. 2.1 und 3.3. des angefochtenen Beschlusses sowie act. 171 und 186 in KEMN.2024.302). Zwar ist es korrekt, dass ein Polizist der Regionalpolizei […] gemäss einer Telefonnotiz der Fachrichterin bestä- tigt habe, dass die Beschwerdeführerin auf einer Videoaufnahme des Va- ters sowie aufgrund von Aussagen der Nachbarn eindeutig als Aggressorin habe ermittelt werden können (act. 177 in KEMN.2024.302) und sich die Beschwerdeführerin gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 5. Juli 2024 anlässlich des Polizeieinsatzes vom 8. Juni 2024 "deutlich auf- brausender" verhalten habe (act. 202 in KEMN.2024.302). Ausser Acht ge- lassen wurde jedoch, dass die Kantonspolizei in ihrem Rapport vom 9. Juni - 13 - 2024 ausdrücklich festhielt, dass die Aussagen des Vaters und der Be- schwerdeführerin in den entscheidenden Punkten diametral auseinander gingen und der Wahrheitsgehalt der einzelnen Aussagen nicht einge- schätzt werden könne (act. 46 in KEMN.2024.302). Insbesondere für den von der Beschwerdeführerin bestrittenen Vorwurf des Vaters, sie habe ihn am 8. Juni 2024 mit einem Messer bedroht, finden sich in den Akten keine Beweise. Nicht berücksichtigt wurde im Weiteren, dass es aus der Sicht der Kantonspolizei Aargau wichtig ist, dass auch die Aussagen der Beschwer- deführerin angehört werden, da der Vater mit seinem Verhalten alles pro- biere, um das alleinige Sorgerecht zu erhalten (act. 69 in KEMN.2024.302). Für die Annahme des Familiengerichts als KESB, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, sich um die Betroffene zu kümmern, finden sich in den Akten keine Hinweise. Im Gegenteil berichtete die Beiständin stets, dass die Beschwerdeführerin gezeigt habe, situationsgerecht auf die Be- dürfnisse der Betroffenen eingehen können (act. 216 in KEMN.2024.302; Bericht vom 25. Juli 2024 [Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. August 2024], S. 3; E-Mail der Beiständin vom 4. September 2024 [Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. September 2024]; Bericht vom 6. September 2024 [Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerde- führerin vom 11. Oktober 2024], S. 3). Schliesslich führte auch die Kantons- polizei Aargau aus, dass zwischen der Betroffenen und der Beschwerde- führerin eine gute Beziehung und für die Betroffene keine Gefahr bestehe (act. 69 in KEMN.2024.302). Auch zur Begründung der angeblichen Sprunghaftigkeit und Impulsivität der Beschwerdeführerin stützt sich die Vorinstanz ausschliesslich auf Schilderungen des Vaters (vgl. E. 2.1. des angefochtenen Beschlusses), welche nicht bewiesen sind und von der Be- schwerdeführerin bestritten werden. Aus den Akten geht zudem nicht hervor, wer die Betroffene bis zur Tren- nung hauptsächlich betreut hat. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheids äussert sich das Familiengericht als KESB hierzu nicht. In der Kurzbegründung des Dispositiventscheids hingegen wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin und der Vater hätten die Betroffene im vergangenen Jahr gemeinsam betreut (act. 186 in KEMN.2024.302). Diese Aussage steht im Widerspruch dazu, dass der Vater bis auf seine Arbeitslosigkeit 100 % gearbeitet hat, während die Beschwerdeführerin zu Hause gewesen ist (Anhörung vom 18. Juni 2024, act. 72 in KEMN.2024.302; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2024, act. 141 in KEMN.2024.302; An- hörung vom 3. Juli 2024, act. 165 in KEMN.2024.302), sowie zu den Aus- führungen der Beiständin, wonach die Beschwerdeführerin bislang die Hauptbezugsperson der Betroffenen war (vgl. Bericht vom 6. September 2024, Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2024, S. 5). Anlässlich der Anhörung vom 3. Juli 2024 führten der Vater und die Beschwerdeführerin zwar übereinstimmend aus, der Vater sei sechs Monate krank gewesen; der Vater erläuterte zudem, dass er die "Tage", an denen er krank gewesen sei, "nutzte […], um mit dem Kind zu - 14 - sein" (act. 166 in KEMN.2024.302). Nicht aus den Akten hervor geht je- doch, wie die Eltern sich vor und während der Krankschreibung die Betreu- ung aufgeteilt haben bzw. ob der Vater die Betroffene vor der Trennung je alleine betreut hat. 2.2.1. Zusammengefasst ergibt sich aus den bisher getätigten Abklärungen nicht, ob beide Elternteile erziehungsfähig sind und falls ja, welcher Elternteil die beste Gewähr für eine harmonische Entfaltung der Betroffenen in geistig- psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht bietet. Aufschluss hierüber hätten unter anderem die mit Schreiben vom 16. Juni 2024 bei der Ge- meinde Q._____ bzw. der Fachstelle E._____ in Auftrag gegebenen Abklä- rungen (vgl. act. 65 in KEMN.2024.302) geben können. Da es sich um die erstmalige Zuteilung der Obhut handelt, können sich die Abklärungen nicht darauf beschränken, ob die superprovisorisch dem Vater zugeteilte Obhut das Kindeswohl der Betroffenen nicht gefährdet. Vielmehr muss geprüft werden, ob die Obhut der Beschwerdeführerin oder des Vaters dem Kin- deswohl besser gerecht wird. 3. 3.1. Aufgrund des Dargelegten wird das Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht nach den umgehend zu tätigenden Sachverhaltsabklä- rungen über den superprovisorisch verfügten Entzug des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts der Beschwerdeführerin (vgl. Verfügung vom 18. Juli 2024, SF.2024.18) sowie über die Obhutszuteilung und das Besuchs- und Kontaktrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils so rasch als möglich zu entscheiden haben. Dieser Entscheid hat sich einzig am Kindeswohl zu orientieren. Wesentliche Kriterien sind die persönliche Beziehung zwischen Kind und Eltern, deren Erziehungsfähigkeit und Disponibilität für eine per- sönliche Betreuung sowie ihre Bereitschaft, die Kontakte zum anderen El- ternteil zu fördern; es ist jene Lösung zu wählen, welche die beste Gewähr für eine harmonische Entfaltung des Kindes in geistig-psychischer, körper- licher und sozialer Hinsicht bietet. 3.2. Damit die gemäss Verlaufsbericht der Beiständin vom 6. September 2024 bisher gut verlaufenen Besuche der Betroffenen bei der Beschwerdeführe- rin ohne Unterbruch weitergeführt werden können, wird das Präsidium des Familiengerichts als Eheschutzgericht das Besuchsrecht der Beschwerde- führerin und der Betroffenen umgehend zu regeln haben. Dabei gilt es zu beachten, dass die Regelung des Besuchsrechts Sache des Gerichts ist und nicht der eingesetzten Beistandsperson (vgl. BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 14 und 17 zu Art. 308 ZGB) überlassen werden darf (vgl. Entscheid der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.76 vom 20. Februar 2023, E. 4.2). Das - 15 - Gericht hat daher (entgegen der Verfügung des Familiengerichts als KESB vom 8. Oktober 2024 in KEMN.2024.302) insbesondere die mit Eingabe vom 6. September 2024 gestellten Anträge der Beiständin zu behandeln. 3.3. Da die mit Beschwerde vom 26. Juli 2024 angefochtene Dispositivziffer 1 von Amtes wegen aufzuheben ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. 4.1. Ausgangsgemäss wären die Verfahrenskosten grundsätzlich vollumfäng- lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. § 38 Abs. 3 EG ZGB und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts dessen, dass der angefoch- tene Entscheid wegen sachlicher Unzuständigkeit der Vorinstanz, welche schon bei Anhebung des Verfahrens erkennbar war, aufzuheben ist, wäre es stossend, der Beschwerdeführerin die Kosten für das Verfahren aufzu- erlegen. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 450f ZGB i.V.m. § 38 Abs. 3 EG ZGB und Art. 107 Abs. 2 ZPO). 4.2. Nachdem die Vorinstanz trotz sachlicher Unzuständigkeit entschieden hat, ist beiden Parteien aufgrund dieses Verfahrensfehlers in Anwendung von Art. 450f ZGB i.V.m. § 38 Abs. 3 EG ZGB und Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zu entrichten (vgl. BGE 138 III 471 E. 7). Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz ist von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 auszugehen. Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfal- lenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Hinzu kommt ein Zuschlag von je 10 % für die Ein- gaben der Beschwerdeführerin vom 12. September 2024 und 11. Oktober 2024 sowie für die Eingabe des Vaters vom 25. Oktober 2024 (§ 6 Abs. 3 AnwT). Betreffend die mit Kostennote vom 20. November 2024 (Beilage 6 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. November 2024) geforderten Zuschläge von 10 % für die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 5. Au- gust 2024, 13. August 2024 und 12. September 2024 sowie von 5 % für die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. November 2024 ist darauf hinzu- weisen, dass es sich bei den genannten Eingaben nicht um zuschlagbe- rechtigte Rechtschriften, sondern um von der Grundentschädigung er- fasste Korrespondenzen handelt. Weiter kann das Gesuch um die Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht wie von der Beschwerdefüh- rerin beantragt entschädigt werden, nachdem sie mit Eingabe vom 28. Juni 2024 bereits vor Familiengericht ein entsprechendes Gesuch gestellt hat (vgl. act. 21 ff. in SF.2024.18). Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren - 16 - handelt, wird vom Zwischentotal von Fr. 2'700.00 (Beschwerdeführerin) bzw. Fr. 2'430.00 (Vater) gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vor- genommen. Im Ergebnis führt dies bei der Beschwerdeführerin zu einer Grundentschädigung von Fr. 2'160.00 und beim Vater zu einer Grundent- schädigung von Fr. 1'944.00. Bei der Beschwerdeführerin sind im Weiteren die geltend gemachten Aus- lagen von Fr. 135.30 und beim Vater ein pauschaler Auslagenersatz von 3 % zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich daraus eine Parteientschädigung von rund Fr. 2'481.20 für die Beschwerdeführerin und von rund Fr. 2'164.50 für den Vater. 4.3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos geworden. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Dispositivziffer 1 sowie die Besuchsrechtsregelung in Dispositivziffer 2.2 des Beschlusses des Familiengerichts Rheinfelden vom 4. Juli 2024 (KEMN.2024.302) werden von Amtes wegen aufgehoben. 3. Das Gerichtspräsidium des Familiengerichts Rheinfelden wird angewiesen, im Sinne der obigen Erwägung 3.1 f. zu verfahren. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. - 17 - 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin ihre ge- richtlich auf Fr. 2'481.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Parteient- schädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. 6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Vater seine gerichtlich auf Fr. 2'164.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten.