3. Nachdem sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als berechtigt erwiesen hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind (mangels Antrags und entschädigungsfähiger Aufwendungen) keine zuzusprechen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. 2. Das Familiengericht Zofingen wird angewiesen, das Verfahren mit einer Anhörung oder einem Abklärungsauftrag rasch voranzutreiben. 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Es werden keine Parteikosten zugesprochen.