2.5. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde war somit im damaligen Zeitpunkt berechtigt. Mittlerweile hat das Familiengericht Zofingen das Verfahren mit dem Schreiben vom 5. August 2024 erstmals vorangetrieben. Entsprechend stellt sich die Frage, ob derzeit immer noch eine Rechtsverzögerung vorliegt. Nicht aktenkundig ist, ob das Familiengericht nach der negativen Rückmeldung der Mutter zu einer freiwilligen Elternberatung oder (Fami- lien-)Mediation vom 20. August 2024 weitere Schritte (insbesondere Vorladung zur Anhörung oder Einholung eines Abklärungsberichts) in die Wege geleitet hat.