2. 2.1. Mit ihren Eingaben vom 13. März 2024 (Beschwerdeführer), 28. April 2024 (Mutter), 29. April 2024 (Mutter) und 1. Mai 2024 (Beschwerdeführer) wiesen die Parteien das Gericht auf wesentliche Differenzen zwischen ihnen namentlich in Bezug auf die Gestaltung des Besuchs- und Ferienrechts des Beschwerdeführers hin; beide ersuchten das Familiengericht Zofingen um Unterstützung. 2.2. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde am 18. Juli 2024 (Postaufgabe) hatte das Familiengericht Zofingen weder prozessual (durch Erteilen von Abklärungsaufträgen oder Vorladung zu einer Anhörung) noch materiell (durch das Treffen von Massnahmen) darauf substanziell reagiert.