3.3. Mit Eingabe vom 20. August 2024 liess die Mutter dem Familiengericht Zofingen mitteilen, sie sehe keine Veranlassung, sich in eine gemeinsame Elternberatung oder eine (Familien-)Mediation zu begeben. 3.4. Mit Eingabe vom 12. September 2024 erklärte der Präsident des Familiengerichts Zofingen, im Beschwerdeverfahren auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: