5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ausnahmsweise auf Fr. 200.00 zu reduzierenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 450f ZGB i.V.m. § 38 Abs. 3 EG ZGB und Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 10 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.