3.6. Zusammengefasst greift der vorinstanzliche Verfahrensgegenstand besonders stark in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers und der Betroffenen ein. Jedoch war die sachliche Notwendigkeit im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht (mehr) gegeben. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch um Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters daher zu Recht abgewiesen. 4. Der Beschwerdeführer beantragte für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. Mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen (vgl. E. 3.5 hiervor) war die Beschwerde von Vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.