Für eine rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (also für den Zeitraum vor der Gesuchseinreichung am 18. Juni 2024) fehlt die vom Gesetz geforderte Ausnahmesituation gemäss Art. 119 Abs. 4 ZPO. Dass eine solche Ausnahmesituation vorläge, hat der Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch ist dies aus den Akten ersichtlich.