Dies ändert jedoch nichts daran, dass nach der Gesuchseinreichung dem Beschwerdeführer als Prozesshandlungen in den erstinstanzlichen Hauptverfahren nur noch das Verlangen und die Entgegennahme der begründeten Entscheide verblieben. Für diese Handlungen, welche als einfache Verfahrenshandlungen zu betrachten sind und wofür keine rechtlichen Kenntnisse erforderlich sind, ist eine Rechtsvertretung sachlich nicht geboten.