Zwar ist anzunehmen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gesuchstellung keine genaue Kenntnis vom Verfahrensstand hatte, da er noch keine Einsicht in die Verfahrensakten nehmen konnte und dem Beschwerdeführer die Entscheiddispositive erst noch zugestellt werden mussten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nach der Gesuchseinreichung dem Beschwerdeführer als Prozesshandlungen in den erstinstanzlichen Hauptverfahren nur noch das Verlangen und die Entgegennahme der begründeten Entscheide verblieben.