der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren mit einem Entscheid in der Hauptsache enden, hatte der Beschwerdeführer in diesen Verfahren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung grossmehrheitlich kein Rechtsschutzinteresse mehr. Zwar ist anzunehmen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gesuchstellung keine genaue Kenntnis vom Verfahrensstand hatte, da er noch keine Einsicht in die Verfahrensakten nehmen konnte und dem Beschwerdeführer die Entscheiddispositive erst noch zugestellt werden mussten.