3.4. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. der darin umfassten gerichtlichen Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands (vgl. E. 2) kann vor und während der gesamten Dauer der Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, N. 4 zu Art. 119 ZPO) und dauern bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor der entsprechenden Instanz, sofern der Gesuchsteller nicht vorher darauf verzichtet oder das Gericht die erteilte Bewilligung widerruft.