ihrer Rechte dahingehend berühren, als dass die Ausübung ihres Kontaktrechts durch grössere Distanzen erschwert wird. 3.3. Obwohl der Verfahrensgegenstand einen besonders starken Eingriff in die Rechtsstellung der Betroffenen und des Beschwerdeführers darstellen, ist die sachliche Notwendigkeit für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands vorliegend nicht mehr gegeben: