KEMN.2023.870/871/872), wird mit der Umplatzierung eine "langfristige Perspektive" im Sinne eines "Dauerbetreuungsverhältnisses" angestrebt. So führt die Beiständin in ihrem Antrag vom 12. April 2024 aus, sie habe in Zusammenarbeit mit der Institution H._____ mit den Betroffenen besprochen, dass diese "weiterhin und zwar zeitlich unbegrenzt, woanders leben müssen und weder zum Vater noch zur Mutter dürfen" (vgl. act. 3 in KEMN.2024.281/282/283).