3.2. Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren bildet die Änderung einer Massnahme bzw. die Umplatzierung der Betroffenen im Rahmen einer Anschlusslösung nach ihrer Notfallplatzierung (vgl. Schreiben des BKS vom 17. November 2023 in KEMN.2023.870/871/872). Nachdem es im Rahmen der mit superprovisorischer Verfügung vom 2. November 2023 bzw. Entscheid vom 13. Dezember 2023 (KEMN.2023.870/871/872) angeordneten Notfallplatzierungen darum ging, die Betroffenen sofort vor körperlicher und psychischer Gewalt zu schützen und ihre Grundversorgung sicherzustellen (vgl. Antrag der Beiständin auf Fremdplatzierung vom 20. Oktober 2023 in