2.3.2. Der Beschwerdeführer macht hingegen im Wesentlichen geltend, es gehe in den vorinstanzlichen Verfahren um schwerwiegende Eingriffe in seine Persönlichkeit sowie in jene seiner Kinder (Beschwerde, Rz. 251 ff.). Die Verfahren seien zudem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht komplex und es sei ihm als juristischen Laien ohne Lese- und Schreibkompetenz in deutscher Sprache ohne anwaltlichen Beistand nicht möglich, sich wirksam zu vertreten (Beschwerde, Rz. 211 ff. sowie 318 ff.). Weiter sei nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt untersucht hätte und die korrekte Anwendung des Gesetzes sei umstritten (Beschwerde, Rz. 238 ff.).