2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz hielt dazu fest, es sei nicht ersichtlich, inwieweit durch die vorliegenden Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung bzw. Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Es gehe lediglich um eine Umplatzierung der Betroffenen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sei den Eltern bereits mit Entscheid vom 2. November 2023 [KEMN.2023.870/871/872] entzogen worden. Die Kindesschutzbehörde erforsche den Sachverhalt in dieser Angelegenheit und wende das Recht von Amtes wegen an.