2.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit angefochtenen Verfügungen vom 24. Juni 2024 (KEMN.2024.281/282/283) die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten gewährt (vgl. Dispositivziffer 1). Unbestritten ist somit die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.1) sowie der Umstand, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Strittig und daher zu prüfen ist hingegen die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.