2.5. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 2 der Verfügung vom 24. Juni 2024 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Aargau (KEMN.2024.281/282/283) aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.6 Das Gesuch um URP sei zufolge Obsiegens des Beschwerdeführers als Gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben. 2.7 Es sei dem Anwalt des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'199.00 auszurichten. 2.8 Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.