1.1. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 1.2. Es seien die Beschwerdeverfahren betr. KEMN.2024.281/282/283 miteinander zu vereinigen. -4- 2. Hauptbegehren 2.1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziffer 2 der Verfügung vom 24. Juni 2024 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Aar[g]au (KEMN.2024.281; 282 und 283) aufzuheben und wie folgt abzuändern: