3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 2.5. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 ersuchte der Kindesvater um Zustellung einer schriftlichen Begründung der Entscheiddispositive vom 18. Juni 2024 (act. 92 in KEMN.2024.281, act. 89 in KEMN.2024.282 bzw. act. 93 in KEMN.2024.283). 3. 3.1. Gegen die ihm am 2. Juli 2024 (vgl. Beschwerdebeilage) zugestellten Verfügungen vom 24. Juni 2024 erhob der Kindesvater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingaben vom 12. Juli 2024 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Vorfragen