1.2. Auf Antrag der Beiständin hob die Fachrichterin des Familiengerichts Aarau das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über die Betroffenen mit superprovisorischer Verfügung vom 2. November 2023 (KEMN.2023.870/871/872) bis auf Weiteres auf und brachte die Betroffenen im Rahmen einer Notfallplatzierung in der Institution H._____ unter. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2023 (KEMN.2023.870/871/872) bestätigte das Familiengericht Aarau den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern sowie die Unterbringung der Betroffenen in der Notfallgruppe der Institution H._____ bis auf Weiteres. Zudem wurden die Aufgaben der Beiständin angepasst.