5.2. Im Umfang des Unterliegens der Beschwerdeführerin wird die Obergerichtskasse angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Viertel ihrer richterlich auf Fr. 2'193.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 548.35 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu vergüten. 6. Dem Vater wird keine Parteientschädigung zugesprochen.