4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, werden zu drei Viertel mit Fr. 1'125.00 dem Vater und zu einem Viertel mit Fr. 375.00 der Beschwerdeführerin auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil der Gerichtsgebühr wird zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber unter dem Vorbehalt der Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen vorgemerkt. 5. 5.1. Der Vater wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin drei Viertel ihrer richterlich auf Fr. 2'193.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 1'645.10 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu bezahlen.