1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Orly Ben-Attia, […], zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. 2. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 2.2 und 4.2 des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 12. Februar 2024 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: