8.4. Im Umfang des Unterliegens der Beschwerdeführerin ist die Obergerichtskasse anzuweisen, der Beschwerdeführerin einen Viertel ihrer richterlich auf Fr. 2'193.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 548.35 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu vergüten. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung zu verpflichten, sobald sie hierzu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 8.5. Der Vater liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, womit ihm bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: