Demnach ist vorliegend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'620.00 und einer Entschädigung von Fr. 350.00 für das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, insgesamt Fr. 1'970.00, auszugehen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 59.10; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 164.35) ergibt sich für die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht eine richterlich festgelegte Entschädigung von Fr. 2'193.45.