Nachdem die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erstmalig ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat und sie dieses mit den notwendigen Unterlagen begründen und belegen musste, rechtfertigt es sich, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einem Betrag von Fr. 350.00 zu entschädigen. Demnach ist vorliegend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'620.00 und einer Entschädigung von Fr. 350.00 für das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, insgesamt Fr. 1'970.00, auszugehen.