§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT erstattete Rechtsschrift mit dazugehöriger Instruktion zu entschädigen, wobei für ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. dazugehöriger Instruktion ein Betrag von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 angemessen erscheint (AGVE 2016 Nr. 57 S. 340). Nachdem die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erstmalig ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat und sie dieses mit den notwendigen Unterlagen begründen und belegen musste, rechtfertigt es sich, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einem Betrag von Fr. 350.00 zu entschädigen.