8. 8.1. Gemäss dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00, zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei Viertel dem Vater aufzuerlegen. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil der Verfahrenskosten ist ihr zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der späteren Nachzahlung vorzumerken (Art. 123 ZPO).