Im Übrigen kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten entscheiden und besteht damit auch kein Anspruch auf eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Im vorliegenden Fall erübrigt sich die Durchführung einer Verhandlung, da die vorhandenen Akten eine genügende Entscheidgrundlage bilden und keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich machen.