5.2. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich, dass dem Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung Genüge getan ist, wenn die untere Instanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat (vgl. etwa BGE 141 I 97 S. 99 m.w.H.), was vorliegend mit der Verhandlung vor dem Familiengericht Zurzach am 5. September 2023 der Fall war (act. 15 ff., KEMN.2023.204). Im Übrigen kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten entscheiden und besteht damit auch kein Anspruch auf eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren.