Aufgabenkatalog der Beistandsperson ist entsprechend anzupassen und die Ernennungsurkunde abzuändern. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang die nötigen Vollzugshandlungen vorzunehmen. Mit der Anpassung des Aufgabenkatalogs wird insbesondere auch sichergestellt, dass der Übergang zwischen den begleiteten und unbegleiteten Besuchen im Sinne des Kindswohls des Betroffenen erfolgt, andernfalls der Beistand gegebenenfalls Anträge auf Abänderung des angeordneten Besuchsrechts zu stellen hat. Im Übrigen hat die Beistandsperson ohnehin gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB die Aufgabe, Anpassungen der Kindesschutzmassnahmen zu beantragen, sollten sich die Verhältnisse verändern.