Die Phase 1 umfasst (wie bis anhin und bis auf Weiteres) ein stundenweises Besuchsrecht in Begleitung einer Drittperson. Nach Empfehlung der Beistandsperson solle nach vier bis sechs Monaten unbegleitete Besuche von vier Stunden pro Woche und nach weiteren vier Monaten einen Tag jedes Wochenende oder bei Schichtarbeit allfällig auch unter der Woche stattfinden. Die Phase 2 umfasst ein Besuchsrecht von Samstag auf Sonntag alle zwei Wochen mit einer Übernachtung. Die Phase 3 beinhaltet ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende mit zwei Übernachtungen, eine Feiertagsregelung und ein Ferienrecht.