2.5. Der Vater ist darauf hinzuweisen, dass Eltern ohne elterliche Sorge gestützt auf Art. 275a ZGB das Recht haben, über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt zu werden. Sie sind vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, anzuhören und haben gegenüber Drittpersonen, wie zum Beispiel Lehrkräfte, Ärztinnen oder Ärzten, die gleichen Auskunftsrechte wie der Inhaber oder die Inhaberin der elterlichen Sorge. Durch die Wahrnehmung dieser Rechte kann der Einbezug des Vaters in wesentlichem Ausmass gewährleistet werden, auch wenn die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge heute nicht vorliegen.