Er würde dadurch fast zwangsläufig in einen unnötigen Loyalitätskonflikt geraten oder aber eine eigene Abwehrhaltung gegen den Vater entwickeln. Die bloss formale Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge über das Kindeswohl zu stellen, lässt sich vorliegend nicht mit dem Grundgedanken des Kindsrechts vereinbaren (BGE 141 III 472 E. 4.6). 2.4.3. Nach dem Dargelegten erweist sich die Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge als nicht angezeigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und der Betroffene ist unter die alleinige elterliche Sorge der Beschwerdeführerin zu stellen. - 12 -