Selbst mit Hilfe der Beistandsperson konnten die Besuchskontakte auch nach bald drei Jahren seit Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB nicht mit einer gewissen Konstanz aufgegleist werden. Das Interesse des Vaters am aktiven Aufbau einer Beziehung zwischen ihm und dem Betroffenen erscheint entgegen seinen Bekundungen anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 5. September 2023 (act. 22 ff., KEMN.2023.204) nicht besonders gross zu sein. Durch die fehlende Vater- Sohn-Beziehung hat der Vater kaum Einblick in das Leben des Betroffenen und kennt dessen Bedürfnisse, Fähigkeiten und Wünsche nicht.