Der Beistand bestätigt in seinem E-Mail vom 25. Juni 2024 an die Fachrichterin des Familiengerichts Zurzach ebenfalls, dass die Aufgleisung der Besuchskontakte bis dato nicht von Erfolg geprägt gewesen sei. Er führt im Wesentlichen aus, die Umsetzung seines Auftrags, das Besuchsrecht zu organisieren und die Finanzierung der Besuchsbegleitung sicherzustellen, sei bisher an der Wohngemeinde des Betroffenen gescheitert. Seitdem er sich weigere, die Besuchsbegleitung an seinem freien Tag durchzuführen, hätten keine Treffen zwischen dem Vater und dem Betroffenen mehr stattgefunden. (act. 85, KEMN.2023.204).