takte unregelmässig und sehr eingeschränkt statt (vgl. Beschwerdebeilage 4, Ziff. II.4). Seit der Übernahme der Kindesschutzmassnahme mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 18. Juli 2022 bis zur vorinstanzlichen Anhörung vom 5. September 2023 hat gerade einmal am 17. November 2022 und am 23. Januar 2023 jeweils ein begleitetes Treffen zwischen Vater und Sohn stattgefunden (act. 3, KEMN.2023.204). Gemäss der Beschwerdeführerin habe auch nach der vorinstanzlichen Anhörung - 11 -