Gemäss den aktenkundigen Angaben war die Kontaktaufnahme zum Vater zur Aufgleisung eines Besuchsrechts in der Vergangenheit schwierig. Laut der Beschwerdeführerin habe der Beistand dem Vater zur Kontaktaufgleisung einen eingeschriebenen Brief schicken müssen, da dieser sich nie bei ihm gemeldet habe (act. 18, KEMN.2023.204; Beschwerde, S. 8). Auch die Aushändigung seines Schichtplans zur Festlegung der Besuchstermine gemäss Dispositivziffer 3 lit. c des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____ vom 11. Januar 2022 wurde durch den Vater nicht vorgenommen (act. 20, KEMN.2023.204). Bereits vor der Regelung des Besuchsrechts durch das Bezirksgericht Q._____ fanden die begleiteten Kon-