Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid korrekt aus, dass der Vater im Leben des Betroffenen bislang kaum eine Rolle gespielt habe. Aus den Akten geht zudem auch hervor, dass der Vater bis zum angefochtenen Entscheid nicht als Vater des Betroffenen aufgetreten war resp. letzterer gar nicht wusste, wer sein Vater ist (act. 16 und 20, KEMN.2023.204). Seit der Geburt des nun über 3,5 jährigen Betroffenen konnte kein regelmässiges Besuchsrecht zwischen dem Vater und dem Betroffenen aufgebaut werden. Gemäss den aktenkundigen Angaben war die Kontaktaufnahme zum Vater zur Aufgleisung eines Besuchsrechts in der Vergangenheit schwierig.