In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind mit fortschreitendem Alter des Betroffenen vermehrt wichtige Entscheidungen zu treffen. Das Recht und die Pflicht, über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden, erfordert jedoch, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind hat. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts wird daher in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar sein. Es ist nur schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet (BGE 142 III 197 E. 3.5).