Sodann dürfte es mit zunehmendem Alter vermehrt von Gewicht sein, dass der Vater am Leben seines Sohnes gebührend Anteil nehmen werde, um dessen Bedürfnisse, Fähigkeiten und Wünsche zu kennen und so überhaupt in die Lage versetzt werden könne, zusammen mit der Beschwerdeführerin pflichtgemässe Entscheidungen für den Betroffenen zu treffen. Wäre der Vater somit auch in Zukunft (und grundsätzlich entgegen den derzeitigen Erwartungen) nicht oder kaum ins Leben des Betroffenen involviert, wäre die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge an die Beschwerdeführerin nochmals zu prüfen (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Entscheids).